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Beitrag über:Europäische Beamte
Steuerregelung und Steuerbefreiung in Luxemburg

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  • Kann man eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wenn ein Partner Beamter der Europäischen Union ist und der andere in Luxemburg arbeitet?
    Die Möglichkeit, in Luxemburg eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, hängt von der Art der Beziehungsart (Ehe oder PACS) und insbesondere von dem steuerlichen Wohnsitz der Partner ab, insbesondere wenn einer von ihnen bei einer europäischen Institution angestellt ist.Wenig Leser
  • Wie werden Ehepaare besteuert, wenn ein Partner bei einer EU-Institution arbeitet und der andere in Luxemburg angestellt ist?
    Für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften, bei denen ein Partner bei einer EU-Institution angestellt ist und der andere ein Gehalt in Luxemburg bezieht, sind die folgenden relevanten Steuerregeln zu beachten: Einkommen eines Angestellten einer EU-Institution: Das Einkommen, das ein Angestellter einer EU-Institution erhält, ist in Luxemburg steuerfrei und muss nicht in die luxemburgische Steuererklärung aufgenommen werden. Es muss jedoch eine von der EU-Institution ausgestellte BeschäftiWenig Leser
  • Welche Nachweise oder Belege sind für Einkünfte von der Europäischen Institution erforderlich?
    Um Ihre Situation gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen, genügt eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers oder der Personalabteilung der Europäischen Institution. Diese Bescheinigung muss bestätigen: dass Sie tatsächlich bei der Europäischen Institution beschäftigt waren; den genauen Zeitraum, in dem Sie diese Tätigkeit ausgeübt haben. So kann die Verwaltung Ihren Status als europäischer Angestellter anerkennen, ohne diese Einkünfte in Ihre luxemburgische Steuererklärung einzubeWenig Leser
  • Ist eine gemeinsame Steuererklärung in Luxemburg möglich, wenn ein Partner bei einer europäischen Institution arbeitet?
    Wenn der Partner ausschließlich zum Zweck der Arbeit in einer europäischen Institution nach Luxemburg gekommen ist: Sein steuerlicher Wohnsitz bleibt in seinem Herkunftsland, auch wenn das Paar in Luxemburg lebt. Für verheiratete Paare ist eine gemeinsame Veranlagung weiterhin möglich, indem Artikel 3 Buchstabe d) L.I.R. angekreuzt wird, vorausgesetzt, dass mindestens 90 % des beruflichen Einkommens des Haushalts im Steuerjahr vom in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen erzielt werden. FWenig Leser

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