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Sind in Luxemburg alle Altersvorsorgeverträge abzugsfähig?

Nicht alle Altersvorsorgeverträge sind in Luxemburg steuerlich absetzbar.


Um abzugsfähig zu sein, muss der Vertrag die Bedingungen von Artikel 111ter L.I.R. strikt erfüllen und zu Zwecken der Altersvorsorge konzipiert sein.

Ein ähnliches, im Ausland abgeschlossenes Produkt ist nicht automatisch abzugsfähig.


Damit ein ausländisches Produkt abzugsfähig ist, muss es :

  • speziell für den Zweck der Altersvorsorge im Sinne von Artikel 111bis L.I.R. konzipiert sein,
  • nur abzugsfähige Einzahlungen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und Grenzen akzeptieren,
  • von einem Anbieter angeboten werden, der in Luxemburg zugelassen und berechtigt ist, seine Tätigkeit auszuüben.


Die in Artikel 111ter L.I.R. genannten Anbieter müssen jedes Jahr eine Bescheinigung ausstellen, die bestätigt, dass :

  • dass der Vertrag alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt,
  • die Höhe der Einzahlungen, die während des Jahres auf das luxemburgische Unterkonto eines PEPP-Kontos geleistet wurden.


Diese Verpflichtung gilt für :

  • Anbieter mit Sitz in Luxemburg,
  • Anbieter, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und in Luxemburg tätig werden dürfen,
  • sofern sie gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 als Anbieter von PEPPs anerkannt sind.


Aktualisiert am: 13/08/2025

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