Artikel über: Heirat, PACS und gemeinsame Veranlagung
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Wie werden Ehepaare besteuert, wenn ein Partner bei einer EU-Institution arbeitet und der andere in Luxemburg angestellt ist?

Für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften, bei denen ein Partner bei einer EU-Institution angestellt ist und der andere ein Gehalt in Luxemburg bezieht, sind die folgenden relevanten Steuerregeln zu beachten:


  1. Einkommen eines Angestellten einer EU-Institution:
    Das Einkommen, das ein Angestellter einer EU-Institution erhält, ist in Luxemburg steuerfrei und muss nicht in die luxemburgische Steuererklärung aufgenommen werden. Es muss jedoch eine von der EU-Institution ausgestellte Beschäftigungsbescheinigung für das betreffende Steuerjahr vorgelegt werden.


  1. Meldung des luxemburgischen Gehalts:
    Der Partner, der in Luxemburg ein Gehalt bezieht, muss dieses Einkommen im Abschnitt „Gehalt“ seiner Steuererklärung angeben.


  1. Steuerabzüge für den EU-Angestellten:
    Obwohl das Einkommen des Angestellten einer EU-Institution steuerfrei ist, kann er im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung mit seinem Arbeitnehmerpartner abzugsfähige Ausgaben (z. B. Versicherungsprämien, Hypothekenzinsen usw.) angeben. Diese Abzüge können den Gesamtbetrag der von dem Paar zu zahlenden Steuern verringern.


  1. Steuerlicher Wohnsitz von Angestellten von EU-Institutionen:
    Der Angestellte einer EU-Institution muss seinen Status als Steueransässiger überprüfen. Auch wenn er in Luxemburg wohnt, könnte er verpflichtet sein, sein Einkommen in dem Land seines steuerlichen Wohnsitzes zu erklären und dort nach den dort geltenden Gesetzen steuerpflichtig zu sein.

Aktualisiert am: 27/06/2025

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