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Wie können Sie feststellen, ob Sie RSUs in Luxemburg deklarieren müssen?

RSUs (Restricted Stock Units) sind bedingte Aktienzuteilungen, die häufig im Rahmen eines aufgeschobenen Vergütungsplans für Angestellte oder Führungskräfte gewährt werden. Sie sind in Luxemburg zum Zeitpunkt des endgültigen Erwerbs der Aktien (Vesting) steuerpflichtig – nicht bei der Zuteilung.


RSUs werden steuerpflichtig, wenn:


  • sie endgültig erworben wurden (Vesting),
  • der Begünstigte frei über die Aktien verfügen kann,
  • ihr Wert bestimmt werden kann (Börsenkurs am Tag des Vestings).


💡 Auch wenn die Aktien nicht verkauft wurden, gilt der Wert der RSUs am Tag des Erwerbs als steuerpflichtiges Arbeitseinkommen.


Wo werden RSUs in der Steuererklärung angegeben?


  • Grundsätzlich müssen RSUs in der Kategorie „Einkünfte aus unselbständiger Arbeit“ deklariert werden (da sie in der luxemburgischen Lohnbescheinigung erscheinen).
  • Sollten sie nicht in der luxemburgischen Gehaltsabrechnung enthalten sein, müssen sie manuell mit Nachweisen angegeben werden (z. B. Arbeitgeberbescheinigung, Auszug aus dem Aktienplan usw.).

Aktualisiert am: 16/07/2025

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