Artikel über: Wirtschaftlicher Gewinn
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Was ist der Unterschied zwischen „gewerbsmäßiger Tätigkeit“ und „Hobbytätigkeit“ im Zusammenhang mit meiner Photovoltaikanlage?

Liegt ein Gewinnzweck vor, handelt es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit: Die Einnahmen aus dem Stromverkauf und die ökologische Förderprämie sind steuerpflichtig, ein eventueller Kapitalzuschuss senkt die Anschaffungskosten, und alle Ausgaben, einschließlich der Abschreibungen, sind steuerlich absetzbar.


Wird kein Gewinnzweck festgestellt, handelt es sich um eine Hobby-Nutzung: Die Einnahmen und staatlichen Beihilfen sind nicht steuerpflichtig, und die Betriebskosten stellen nicht abzugsfähige private Ausgaben dar.

Aktualisiert am: 10/07/2026

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