Notargebühren sind nur dann abzugsfähig, wenn sie für ein Hypothekendarlehen, d.h. die Kreditlinie, bezahlt wurden.
Notargebühren für den tatsächlichen Erwerb einer Immobilie sind daher nicht abzugsfähig.
Notargebühren für den tatsächlichen Erwerb einer Immobilie sind daher nicht abzugsfähig.
Aktualisiert am: 06 / 03 / 2020