Artikel über: Heirat, PACS und gemeinsame Veranlagung
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Kann man in Luxemburg von der Kollektivbesteuerung profitieren, wenn der Ehepartner nicht in Luxemburg ansässig ist?

Ja, unter bestimmten strengen Voraussetzungen.


Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger kann mit seinem nicht gebietsansässigen Ehepartner eine Kollektivbesteuerung beantragen, sofern der gebietsansässige Ehepartner mindestens 90 % der Berufseinkünfte des Haushalts in Luxemburg erzielt.


Beispiele:
Sarah lebt und arbeitet in Luxemburg (Einkommen: 60.000 €). Ihr Ehemann lebt in Italien und bezieht eine kleine Rente von 3.000 €.
60.000 / (60.000 + 3.000) = 95 %
Ergebnis: Kollektivbesteuerung möglich.



Sophie lebt und arbeitet in Luxemburg Einkommen: 70.000 €). Ihr Ehemann lebt in Frankreich und bezieht ein Gehalt von 25.000 € in Frankreich.
70.000 / (70.000 € + 25.000) = 73,7 %
Ergebnis: Die 90 %-Schwelle wird nicht erreicht, daher wird die Kollektivbesteuerung abgelehnt und der Einwohner wird individuell in Steuerklasse 1 besteuert.

Aktualisiert am: 27/06/2025

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