Artikel über: Europäische Beamte
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Kann man eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wenn ein Partner Beamter der Europäischen Union ist und der andere in Luxemburg arbeitet?

Die Möglichkeit, in Luxemburg eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, hängt von der Art der Beziehungsart (Ehe oder PACS) und insbesondere von dem steuerlichen Wohnsitz der Partner ab, insbesondere wenn einer von ihnen bei einer europäischen Institution angestellt ist.


Wichtig: der steuerliche Wohnsitz ist ein rechtlicher Status für Steuerzwecke, der nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Wohnort übereinstimmt.Beispiel: Ein Mitarbeiter einer EU-Institution kann in Luxemburg wohnen, aber seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land haben.


Einkommen von Beamten und Bediensteten der Europäischen Union


  • Das Gehalt von EU-Beamten und -Bediensteten ist von der luxemburgischen Steuer befreit, nach Vorlage einer Bescheinigung der europäischen Institution.
  • Andere Einkünfte (Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte etc.) können jedoch je nach steuerlichem Status (Ansässiger oder Nichtansässiger) steuerpflichtig sein.


Verheiratete Paare


Gemeinsame Besteuerung immer möglich: Ein verheiratetes Paar kann die gemeinsame Besteuerung beantragen, auch wenn der europäische Beamte kein luxemburgischer Steueransässiger ist.


In diesem Fall muss auf der Steuererklärung Artikel 3, lettre d) L.I.R. angekreuzt werden, sofern die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind:


  • Mindestens 90 % der beruflichen Einkünfte des Haushalts im Steuerjahr vom in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen erzielt werden.
  • Das Gehalt des europäischen Mitarbeiters bleibt steuerfrei, und das Paar kann von gemeinsamen Abzügen profitieren (Hypothekenzinsen, Versicherungsprämien usw.).


Das vom EU-Lohn befreite Einkommen wird bei der Überprüfung der Schwelle von 90 % des Haushaltseinkommens nicht berücksichtigt. 


PACS-Partner


Für PACS-Partner ist eine gemeinsame Besteuerung nur möglich, wenn beide Partner luxemburgische Steueransässige sind.


Achtung: der steuerliche Wohnsitz ist nicht dasselbe wie der tatsächliche Wohnsitz.

Beispiel: Ein Partner kann in Luxemburg wohnen, aber seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land haben.


Folge: Für PACS-Partner hängt die Berechtigung zur gemeinsamen Besteuerung strikt vom steuerlichen Wohnsitz ab, nicht davon, wo das Paar lebt.

Wenn der europäische Beamte kein luxemburgischer Steueransässiger ist, berechtigt das PACS nicht zur gemeinsamen Besteuerung. In diesem Fall reicht nur der in Luxemburg steuerpflichtige Partner eine individuelle Steuererklärung ein.


Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes eines europäischen Beamten


  1. Ankunft in Luxemburg ausschließlich zur Arbeit in einer europäischen Institution
  • Der steuerliche Wohnsitz bleibt grundsätzlich im Herkunftsland, auch wenn das Paar physisch in Luxemburg lebt.


  1. Wohnsitz in Luxemburg aus anderen Gründen (vor oder parallel zur europäischen Beschäftigung)
  • Der steuerliche Wohnsitz wird grundsätzlich als luxemburgisch angesehen.


Gemeinsame Besteuerung ist dann möglich:


  • Für verheiratete Paare nach den klassischen Regeln,
  • Für PACS-Partner, vorausgesetzt, das PACS bestand das ganze Jahr über und die Partner haben zusammen in Luxemburg gewohnt.


Aktualisiert am: 21/01/2026

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