Wie macht man eine Steuererklärung, wenn ein Partner für eine EU-Einrichtung arbeitet und der andere in Luxemburg?
Die Möglichkeit, in Luxemburg eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen, hängt von der Art der Partnerschaft (Ehe oder PACS) ab, vor allem jedoch vom steuerlichen Wohnsitz des Partners, der bei einer europäischen Institution beschäftigt ist.
Mit anderen Worten: Ehe oder PACS allein reichen nicht aus; es muss zunächst bestimmt werden, wo der Partner steuerlich ansässig ist.
Das Gehalt von Beamten und Bediensteten der Europäischen Union ist im Land, in dem sie eingesetzt werden, steuerfrei.
Andere Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen) können jedoch je nach steuerlicher Situation (Ansässigkeit oder Nichtansässigkeit) besteuert werden.
Verheiratete Paare
Ein verheiratetes Paar kann in Luxemburg nur dann gemeinsam besteuert werden, wenn beide Ehepartner als luxemburgische Steueransässige gelten.
In diesem Fall ist das Gehalt des EU-Bediensteten in Luxemburg steuerfrei (auf Grundlage einer Bescheinigung der Institution), und das Paar kann gemeinsame Abzüge geltend machen (z. B. Hypothekenzinsen, Versicherungen usw.).
Wenn der europäische Bedienstete in Luxemburg nicht steuerlich ansässig ist, ist eine gemeinsame Erklärung nicht möglich: Der in Luxemburg steuerpflichtige Ehepartner gibt seine Einkünfte allein an.
Eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS)
Für PACS-Partner gilt die gleiche Logik:
Die gemeinsame Steuererklärung ist nur zulässig, wenn beide Partner in Luxemburg steuerlich ansässig sind.
Wenn der Bedienstete der europäischen Institution nicht als luxemburgischer Steueransässiger gilt, eröffnet der PACS keine Möglichkeit zur gemeinsamen Steuererklärung; nur der in Luxemburg steuerpflichtige Partner gibt eine individuelle Steuererklärung ab.
Wie bestimmt man den steuerlichen Wohnsitz des europäischen Beamten?
- Der Partner ist nach Luxemburg gekommen, nur um eine Stelle bei einer europäischen Institution anzutreten:
In diesem Fall bleibt der steuerliche Wohnsitz im Herkunftsland, selbst wenn das Paar in Luxemburg wohnt.
Keine gemeinsame Besteuerung, weder bei Ehe noch bei PACS.
- Der Partner lebte bereits in Luxemburg oder kam aus einem anderen Grund nach Luxemburg als dem Eintritt in eine europäische Institution:
Hier wird der steuerliche Wohnsitz als luxemburgisch betrachtet.
Eine gemeinsame Besteuerung ist möglich (bei Ehe auf herkömmliche Weise, bei PACS, sofern der PACS das ganze Jahr bestanden hat und die Partner zusammen in Luxemburg gewohnt haben).
Kann man eine gemeinsame Besteuerung beantragen, wenn einer der Partner nicht ansässig ist?
Ja, auf Antrag und unter Bedingungen (Artikel 3, lettre d) L.I.R.):
Das Paar kann gemeinsam besteuert werden, wenn:
- der ansässige Partner mindestens 90 % der beruflichen Einkünfte des Haushalts in Luxemburg erzielt, oder
- die im Ausland zu versteuernden Nettoeinkünfte des Haushalts < 13.000 € betragen.
In diesem Fall werden beide Partner wie Ansässige besteuert, und alle weltweiten Einkünfte werden berücksichtigt.
Aktualisiert am: 07/11/2025
Danke!
