Wie macht man eine Steuererklärung, wenn ein Partner für eine EU-Einrichtung arbeitet und der andere in Luxemburg?
Die Steuererklärung hängt davon ab, ob das Paar verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft (PACS) lebt, sowie vom steuerlichen Aufenthaltsstatus des Angestellten der EU-Einrichtung.
Verheiratete Paare reichen standardmäßig eine gemeinsame Steuererklärung in Luxemburg ein. Das Einkommen des Angestellten der EU-Institution ist von der luxemburgischen Steuer befreit und muss nicht als steuerpflichtiges Einkommen angegeben werden. Eine Beschäftigungsbescheinigung der EU-Institution muss vorgelegt werden. Das Paar kann gemeinsame Abzüge wie Hypothekenzinsen oder Versicherungsprämien beantragen.
Verpartnerte Paare können nur dann eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, wenn beide Partner steuerlich in Luxemburg ansässig sind - dies ist eine gesetzliche Voraussetzung für die gemeinsame Veranlagung von verpartnerten Paaren. Im Falle einer gemeinsamen Steuererklärung muss der Arbeitnehmer der EU-Institution eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, in der ausdrücklich sein steuerlicher Wohnsitz in Luxemburg angegeben ist. Wenn der Arbeitnehmer der EU-Institution nicht in Luxemburg steuerlich ansässig ist, meldet nur der in Luxemburg beschäftigte Partner sein Gehalt und beantragt individuelle Abzüge.
Vorsicht: Der steuerliche Wohnsitz ist ein Rechtsstatus für steuerliche Zwecke und entspricht nicht unbedingt dem Ort, an dem die Person physisch lebt. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter einer EU-Institution in Luxemburg leben, seinen steuerlichen Wohnsitz aber in einem anderen Land haben. Aufgrund dieser Unterscheidung hängt die Berechtigung zur gemeinsamen Veranlagung für verpartnerte Paare strikt vom steuerlichen Aufenthaltsstatus und nicht vom physischen Wohnsitz ab.
Für verheiratete Paare :
Verheiratete Paare reichen standardmäßig eine gemeinsame Steuererklärung in Luxemburg ein. Das Einkommen des Angestellten der EU-Institution ist von der luxemburgischen Steuer befreit und muss nicht als steuerpflichtiges Einkommen angegeben werden. Eine Beschäftigungsbescheinigung der EU-Institution muss vorgelegt werden. Das Paar kann gemeinsame Abzüge wie Hypothekenzinsen oder Versicherungsprämien beantragen.
Für verpartnerte Paare :
Verpartnerte Paare können nur dann eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, wenn beide Partner steuerlich in Luxemburg ansässig sind - dies ist eine gesetzliche Voraussetzung für die gemeinsame Veranlagung von verpartnerten Paaren. Im Falle einer gemeinsamen Steuererklärung muss der Arbeitnehmer der EU-Institution eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, in der ausdrücklich sein steuerlicher Wohnsitz in Luxemburg angegeben ist. Wenn der Arbeitnehmer der EU-Institution nicht in Luxemburg steuerlich ansässig ist, meldet nur der in Luxemburg beschäftigte Partner sein Gehalt und beantragt individuelle Abzüge.
Vorsicht: Der steuerliche Wohnsitz ist ein Rechtsstatus für steuerliche Zwecke und entspricht nicht unbedingt dem Ort, an dem die Person physisch lebt. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter einer EU-Institution in Luxemburg leben, seinen steuerlichen Wohnsitz aber in einem anderen Land haben. Aufgrund dieser Unterscheidung hängt die Berechtigung zur gemeinsamen Veranlagung für verpartnerte Paare strikt vom steuerlichen Aufenthaltsstatus und nicht vom physischen Wohnsitz ab.
Aktualisiert am: 28/05/2025
Danke!