Ist eine gemeinsame Steuererklärung in Luxemburg möglich, wenn ein Partner bei einer europäischen Institution arbeitet?
Wenn der Partner ausschließlich zum Zweck der Arbeit in einer europäischen Institution nach Luxemburg gekommen ist: Sein steuerlicher Wohnsitz bleibt in seinem Herkunftsland, auch wenn das Paar in Luxemburg lebt.
- Für verheiratete Paare ist eine gemeinsame Veranlagung weiterhin möglich, indem Artikel 3 Buchstabe d) L.I.R. angekreuzt wird, vorausgesetzt, dass mindestens 90 % des beruflichen Einkommens des Haushalts im Steuerjahr vom in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen erzielt werden.
- Für Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eine gemeinsame Veranlagung in diesem Fall nicht möglich.
Wenn der Partner bereits in Luxemburg lebte oder aus einem anderen Grund als seiner Beschäftigung bei einer europäischen Institution nach Luxemburg gezogen ist, gilt er grundsätzlich als in Luxemburg steuerpflichtig. Eine gemeinsame Veranlagung ist dann nach den üblichen Regeln für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner möglich (letztere müssen das ganze Jahr über bestanden haben und die Partner müssen zusammen gelebt haben).
Aktualisiert am: 21/01/2026
Danke!
