Wer muss in Luxemburg eine Steuererklärung abgeben?
Auch wenn die Steuererklärung nicht verpflichtend ist, kann es von Vorteil sein, diese abzugeben, um eine Steuerrückerstattung zu erhalten. Um herauszufinden, ob Sie Anspruch auf eine Steuerrückerstattung haben oder nicht, führen Sie einfach eine kostenlose Simulation auf taxx.lu durch!
Ein gebietsansässiger Steuerzahler muss eine Steuererklärung abgeben, wenn:
das zu versteuernde Einkommen des Haushalts 100.000€ pro Jahr übersteigt
im Falle einer Kumulierung, ist hierunter der gleichzeitige Bezug mehrerer getrennter Vergütungen (Löhne und/oder Renten) durch eine Person oder durch gemeinsam veranlagte Ehepartner zu verstehen, bei denen das zu versteuernde Einkommen 36.000 € für Steuerpflichtige in Steuerklasse 1 und 2 und 30.000 € für Steuerpflichtige in Steuerklasse 1a übersteigt
für nicht in Luxemburg ansässige Personen, wenn Sie nach einem festen Steuersatz besteuert werden
Oder wenn sein steuerpflichtiges Einkommen in Luxemburg keiner Quellensteuer unterliegt, wie z.B. bei:
ein Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufes
Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie
Gehaltszahlungen durch einen ausländischen Arbeitgeber oder Rentenzahlungen durch ausländische Pensionsfonds
ein steuerpflichtiges Einkommen, das mehr als 1.500 Euro quellensteuerpflichtige Nettoeinnahmen aus beweglichem Kapital umfasst
ein zu versteuerndes Einkommen, das mehr als 1.500 Euro an Verwaltungsratshonoraren umfasst.
nicht getrennte Ehepartner, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerzahler und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist, die sich für die gemeinsame Besteuerung entschieden hatten und auf ihrem Steuerbescheid vorläufig als Steuerklasse 2 eingestuft worden waren.
Ein gebietsansässiger Steuerzahler muss eine Steuererklärung abgeben, wenn:
das zu versteuernde Einkommen des Haushalts 100.000€ pro Jahr übersteigt
im Falle einer Kumulierung, ist hierunter der gleichzeitige Bezug mehrerer getrennter Vergütungen (Löhne und/oder Renten) durch eine Person oder durch gemeinsam veranlagte Ehepartner zu verstehen, bei denen das zu versteuernde Einkommen 36.000 € für Steuerpflichtige in Steuerklasse 1 und 2 und 30.000 € für Steuerpflichtige in Steuerklasse 1a übersteigt
für nicht in Luxemburg ansässige Personen, wenn Sie nach einem festen Steuersatz besteuert werden
Oder wenn sein steuerpflichtiges Einkommen in Luxemburg keiner Quellensteuer unterliegt, wie z.B. bei:
ein Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufes
Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie
Gehaltszahlungen durch einen ausländischen Arbeitgeber oder Rentenzahlungen durch ausländische Pensionsfonds
ein steuerpflichtiges Einkommen, das mehr als 1.500 Euro quellensteuerpflichtige Nettoeinnahmen aus beweglichem Kapital umfasst
ein zu versteuerndes Einkommen, das mehr als 1.500 Euro an Verwaltungsratshonoraren umfasst.
nicht getrennte Ehepartner, von denen einer ein gebietsansässiger Steuerzahler und der andere eine nicht gebietsansässige Person ist, die sich für die gemeinsame Besteuerung entschieden hatten und auf ihrem Steuerbescheid vorläufig als Steuerklasse 2 eingestuft worden waren.
Aktualisiert am: 23/01/2025
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