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# Kann man in Luxemburg von der Kollektivbesteuerung profitieren, wenn der Ehepartner nicht in Luxemburg ansässig ist?

**Ja, unter bestimmten strengen Voraussetzungen.**

Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger kann mit seinem nicht gebietsansässigen Ehepartner eine Kollektivbesteuerung beantragen, sofern der gebietsansässige Ehepartner mindestens 90 % der Berufseinkünfte des Haushalts in Luxemburg erzielt.

Beispiele:
Sarah lebt und arbeitet in Luxemburg (Einkommen: 60.000 €). Ihr Ehemann lebt in Italien und bezieht eine kleine Rente von 3.000 €.
60.000 / (60.000 + 3.000) = 95 %
**Ergebnis: Kollektivbesteuerung möglich.**


Sophie lebt und arbeitet in Luxemburg Einkommen: 70.000 €). Ihr Ehemann lebt in Frankreich und bezieht ein Gehalt von 25.000 € in Frankreich.
70.000 / (70.000 € + 25.000) = 73,7 %
**Ergebnis: Die 90 %-Schwelle wird nicht erreicht, daher wird die Kollektivbesteuerung abgelehnt und der Einwohner wird individuell in Steuerklasse 1 besteuert.**